Unsere Kompetenzen im WEG-Recht
Mit dem bloßen Erwerb einer Immobilie, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) angehört, ist es leider oft nicht getan. Mitglieder einer WEG sind einer Vielzahl von Rechten und Pflichten ausgesetzt.
Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht
Wir vertreten sowohl einzelne Eigentümer einer WEG als auch die Gemeinschaft im Ganzen bei Fragen und Anliegen rund um das Thema WEG, wie beispielsweise Eigentümerversammlung, WEG-Beschlüsse, Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Beschlussanfechtung & Co.
Wir vertreten aber auch Hausverwalter, die mit der Verwaltung und Vertretung einer WEG betraut sind.
Unsere Kompetenzen im WEG-Recht
Mit dem bloßen Erwerb einer Immobilie, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) angehört, ist es leider oft nicht getan. Mitglieder einer WEG sind einer Vielzahl von Rechten und Pflichten ausgesetzt.
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Wir vertreten sowohl einzelne Eigentümer einer WEG als auch die Gemeinschaft im Ganzen bei Fragen und Anliegen rund um das Thema WEG, wie beispielsweise Eigentümerversammlung, WEG-Beschlüsse, Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Beschlussanfechtung & Co.
Wir vertreten aber auch Hausverwalter, die mit der Verwaltung und Vertretung einer WEG betraut sind.
Unsere Rechtsanwälte im Bereich WEG-Recht
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum WEG-Recht
Antwort vom Fachanwalt:
Ja. Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die in der Eigentümerversammlung gefasst wurden und formell oder materiell (=inhaltlich) mangelhaft sind, können angefochten und für ungültig erklärt werden.
Hierfür ist eine sog. Beschlussanfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Klage beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung (Wichtig hierbei: Fristbeginn ist der Tag der Beschlussfassung, und nicht die Zustellung des Protokolls der Versammlung). Hierbei muss die Klage lediglich formell wirksam eingereicht werden. Die Frist zur Begründung der Klage beträgt einen weiteren Monat, mithin zwei Monate nach Beschlussfassung. Diese Frist ist jedoch nicht verlängerbar.
Die Anfechtungsklage muss hierbei nach der neuen WEG-Reform nun gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gerichtet werden (früher: gegen die übrigen Wohnungseigentümer).
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Liegen beispielsweise Ladungsmängel der Versammlung vor und wirken sich diese Mängel auf das Beschlussergebnis aus, so kann der Beschluss wegen formeller Mängel angefochten werden. Ladungsmängel sind beispielsweise, wenn nicht alle Mitglieder geladen wurden oder die Mitglieder nicht fristgerecht geladen wurden. Auch die unzureichende oder falsche Bezeichnung eines Tagesordnungspunktes in der Ladung kann einen formellen Mangel darstellen. Ebenso die Beschlussfassung der WEG bei fehlender Beschlussfähigkeit.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Ein Beschluss ist beispielsweise materiell, also inhaltlich mangelhaft, wenn er zu unbestimmt, d.h. zu unklar oder mehrdeutig formuliert ist oder wenn er gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Ja. Auch außerhalb der regulären jährlichen Eigentümerversammlung können Beschlüsse gefasst werden. Hierzu kann entweder eine außerordentliche (= außerplanmäßige) Eigentümerversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss dann gefasst wird, oder der Beschluss wird im sog. Umlaufverfahren gefasst. Hierzu muss lediglich der Beschlussantrag in Textform (z.B. per E-Mail, Post oder WhatsApp-Textnachricht) an alle Miteigentümer übersandt werden. Wenn alle Wohnungseigentümer diesem Verfahren zugestimmt haben, ist der Beschluss wirksam im Umlaufverfahren gefasst worden.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
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