Unsere Kompetenzen im Strafrecht
Unsere kompetenten und durchsetzungsstarken Strafverteidiger verteidigen Sie, wo auch immer es erforderlich ist, sowohl als Wahlverteidiger als auch als Pflichtverteidiger.
Egal ob zur Verteidigung im Ermittlungs- oder Strafverfahren oder als Nebenklägervertreter: wir stehen wir Ihnen gerne mit all unserer Fachkompetenz zur Verfügung.
Jahrelange Erfahrung
Unserer Tätigkeitsschwerpunkte sind neben dem allgemeinen Strafrecht auch das Betäubungsmittelstrafrecht, das Jugendstrafrecht sowie das Wirtschaftsstrafrecht.
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichverstöße, Fahrverbot, Anordnung einer MPU, etc.) kommt es darauf an, möglichst früh einen Anwalt einzuschalten und seine Rechte durchzusetzen. Auch hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Unsere Rechtsanwälte im Bereich Strafrecht
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Strafrecht
Antwort vom Rechtsanwalt:
Ein Pflichtverteidiger wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht bestellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ihnen (Untersuchungs-)Haft oder eine andere Art der Unterbringung droht oder wenn bestimmte schwere Rechtsfolgen zu erwarten sind. Ihnen wird ebenfalls ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn Sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen, beispielsweise aufgrund von erheblichen Sprachbarrieren.
In der Regel erhalten Sie kurz vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ein Schreiben des Gerichts, mit welchem Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer bestimmten Frist einen Wunsch-Verteidiger zu benennen. Bereits an dieser Stelle dürfen Sie uns gerne als Wunsch-Verteidiger/-Verteidigerin angeben.
Ein Pflichtverteidiger ist aber kein gratis gestellter Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin, der/die als Pflichtverteidiger bestellt wird, rechnet seine Gebühren lediglich vorab mit der Staatskasse ab. Sie haben also im Vorfeld keine gesonderten Gebühren an Ihren Anwalt zu bezahlen, es sei denn, dies wird individuell vereinbart. Im Rahmen der Verfahrenskosten, die Ihnen im Falle einer Verurteilung stets auferlegt werden, haben Sie diese von der Staatskasse vorgestreckten Rechtsanwaltsgebühren jedoch zu bezahlen.
Ein Wahlverteidiger ist sozusagen ein freiwillig gewählter Verteidiger. Dieser kann auch zusätzlich zu einem bereits bestellten Pflichtverteidiger mandatiert werden. Ein Beschuldigter/Angeklagter kann bis zu 3 Verteidiger haben. Den Wahlanwalt haben Sie jedoch selbst zu bezahlen. Hierfür fallen auch höhere Gebühren als bei einem Pflichtverteidiger an.
Während die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers fixe Beträge sind, bestimmen sich die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers nach einem Gebührenrahmen. Innerhalb dieses Rahmens kann ein Wahlverteidiger seine Gebühren abrechnen. Darüber hinaus kann jedoch auch stets ein individuelles Honorar vereinbart werden.
Wir vertreten Sie gerne sowohl als Pflicht- als auch Wahlverteidiger. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren oder auf Nachfrage des Gerichts uns als Wunsch-Verteidiger zu benennen.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Rechtsanwalt:
Wenn Sie Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sind, beispielsweise einer Körperverletzung, eines Sexualdelikts oder eines (versuchten) Tötungsdelikts, sind Sie nicht nur wichtiger Zeuge, sondern können sich zusätzlich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen. Sie können dann dem Prozess beiwohnen und haben gewisse Rechte, die Sie als bloßer Zeuge nicht haben, wie beispielsweise ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Verhandlung sowie ein Fragerecht gegenüber dem Angeklagten oder Zeugen.
Als Nebenklägervertreter ist ein besonderes Einfühlvermögen gefordert. Scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen, ganz gleich, um welches Delikt es sich handelt. Wir begleiten Sie gerne durch diese schwere Zeit. Sie müssen den Prozess als Nebenkläger nicht selbst führen.
Auch als Nebenkläger können Sie einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand wählen und sich diesen vom Gericht beiordnen lassen. Wenn Sie die Kosten für das Nebenklageverfahren nicht aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Prozesskostenhilfeantrag (PKH-Antrag) bei Gericht zu stellen. In diesem Fall werden die Kosten des Rechtsbeistands vorab von der Staatskasse übernommen. Im Regelfall werden dem Angeklagten bei einer Verurteilung auch die Kosten der Nebenklage auferlegt, weswegen Sie im Ergebnis Ihren eigenen Anwalt nicht selbst zu bezahlen haben. Falls Sie keine PKH bewilligt bekommen und Ihren Rechtsanwalt vorher selbst bezahlt haben, haben Sie bei Verurteilung des Angeklagten sogar einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber diesem.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Rechtsanwalt:
„Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden“. Dies ist nicht nur ein bekannter Satz aus Actionfilmen, sondern entspricht der Realität.
Beachten Sie: Sie haben stets ein Recht zu schweigen! Machen Sie von diesem Recht Gebrauch!
Sie müssen als Beschuldigte/r keine Angaben zur Sache machen. Insbesondere müssen Sie sich nicht selbst belasten. Denn oftmals wissen Sie nicht, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird und was schon Gegenstand der Ermittlungen ist.
Eine überstürzte Aussage zu tätigen, ohne vorher den Akteninhalt zu kennen, ist in der Regel eher nachteilig. Denn so könnte eine selbstbelastende Aussage, die Sie gegenüber der Polizei getätigt haben, vor Gericht verwendet werden, auch wenn es keine anderen Zeugen gibt, und somit eine Verurteilung daraus folgen. Wenn hingegen die Beweislage nicht ausreichend ist, könnte ohne eine solche vorherige überstürzte Aussage das Verfahren eingestellt werden.
Unser Rat ist daher: Schweigen Sie und melden sich unverzüglich bei uns. Wir als Ihre Verteidiger haben die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und den Sachverhalt mit Ihnen zu besprechen, bevor Sie eigenständige (nachteilige) Angaben machen.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Sie suchen Hilfe im Bereich Strafrecht? Sprechen Sie uns einfach an.
Vorteile unserer Rechtsberatung
Vor-Ort-Beratung
Wir geben Ihnen gerne eine Einschätzung zu Ihrem Anliegen - auf Wunsch auch vor Ort.
Kompetente Beratung eines Fachanwalts
Unsere Rechtsanwälte aller Fachbereiche stehen für Sie zu Verfügung.
Jederzeit erreichbar
Wir sind nahezu immer erreichbar. Wir stehen Ihnen auch per E-Mail jeder Zeit zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner