Unsere Kompetenzen im Bau- und Architektenrecht
Konfliktfreie Bauabläufe gibt es nicht, auch nicht bei optimaler Vorbereitung und Planung. Im Zuge der Errichtung oder während des Umbaus eines Bauwerkes kommt es stets zu zahlreichen regelungsbedürftigen Rechtsfragen oder zu Auseinandersetzungen zwischen den Baubeteiligten.
Mit viel Erfahrung und auf der Grundlage einer fundierten Spezialisierung beraten und vertreten wir Bauträger, Unternehmer, Handwerker, Bauherren, Makler und Wohnungskäufer in allen baurechtlichen Fragen.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Beratung beginnt schon in der Planungsphase eines Bauvorhabens, zieht sich fort während der Durchführung und geht über zur Durchsetzung Ihrer Rechte – notfalls auch gerichtlich. Besonderes Augenmerk legen wir hierbei stets darauf, durch außergerichtliche Lösungen Ihre Interessen möglichst zeitnah durchzusetzen.
Unsere Kompetenzen im Bau- und Architektenrecht
Konfliktfreie Bauabläufe gibt es nicht, auch nicht bei optimaler Vorbereitung und Planung. Im Zuge der Errichtung oder während des Umbaus eines Bauwerkes kommt es stets zu zahlreichen regelungsbedürftigen Rechtsfragen oder zu Auseinandersetzungen zwischen den Baubeteiligten.
Mit viel Erfahrung und auf der Grundlage einer fundierten Spezialisierung beraten und vertreten wir Bauträger, Unternehmer, Handwerker, Bauherren, Makler und Wohnungskäufer in allen baurechtlichen Fragen.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Beratung beginnt schon in der Planungsphase eines Bauvorhabens, zieht sich fort während der Durchführung und geht über zur Durchsetzung Ihrer Rechte – notfalls auch gerichtlich. Besonderes Augenmerk legen wir hierbei stets darauf, durch außergerichtliche Lösungen Ihre Interessen möglichst zeitnah durchzusetzen.
Unsere Rechtsanwälte im Bereich Bau- und Architektenrecht
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Bau- und Architektenrecht
Antwort vom Fachanwalt:
Ist ein Werk mangelhaft, hat der Besteller grundsätzlich zunächst lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung, d.h. er muss den Unternehmer zunächst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist oder bei Ablehnung durch den Unternehmer stehen dem Besteller weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz bzw. Ersatz von Mangelbeseitigungskosten und weitere Rechte (Minderung des Werklohns, Rücktritt vom Werkvertrag) zu.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Gewährleistungsansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren, ansonsten in der Regel in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme.
Arbeiten an bestehenden Bauwerken werden von der Rechtsprechung nur dann als Bauwerksarbeiten qualifiziert, wenn sie für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Renovierungsarbeiten von untergeordneter Bedeutung stellen keine solche Arbeiten am Bauwerk dar. Sie unterliegen daher der zweijährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
Hiervon abweichend gelten spezielle Regelungen zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder aus Organisationsverschulden.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Mit der seit dem 01.01.2021 geltenden HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) wurde das bislang geltende zwingende Preisrecht bei Architektenverträgen abgeschafft, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.07.2019 festgestellt hatte, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht vertößt.
Zwingend einzuhaltende Mindest- und Höchstsätze existieren daher seit der HOAI 2021 nicht mehr. Bei der Vereinbarung des Architektenhonorars sind die Vertragsparteien daher grundsätzlich frei. Zu beachten ist jedoch, dass eine wirksame Vereinbarung zum Honorar gemäß § 7 I S.1 HOAI in Textform geschlossen werden muss, da ansonsten für Grundleistungen das jeweilige Basishonorar, welches den bisherigen Mindestsätzen entspricht, als vereinbart gilt.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Ist ein Mangel im Bauwerk zugleich auf einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers und einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wird der Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherren angesehen, da es diesem grundsätzlich im Vertragsverhältnis mit dem Bauunternehmer obliegt, die (mangelfreie) Planung zur Verfügung zu stellen. Der Bauunternehmer haftet dann gegenüber dem Bauherren grundsätzlich nur auf eine zu bildende Quote, während der Architekt von dem Bauherren voll in Anspruch genommen werden kann und ggf. bei dem Bauunternehmer gemäß der zu bildenden Quote Regress nehmen kann.
Ist ein Mangel neben einem Ausführungsfehler des Bauunternehmers auf einen Überwachungsfehler des Architekten zurückzuführen, erfolgt keine Quotelung der Haftungsanteile gegenüber dem Bauherren, da dieser dem Bauunternehmer keine Bauüberwachung schuldet. Die Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten und gegen den Bauunternehmer bestehen hier unabhängig voneinander.
Für diesen Fall wurde mit § 650t BGB seit 01.01.2018 geregelt, dass der Architekt ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Bei Überwachungsfehlern kann demnach der Architekt die Leistung verweigern, bis der Bauherr den für den Ausführungsfehler verantwortlichen Bauunternehmer erfolglos auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen hat.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
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