Unsere Kompetenzen im Verkehrsrecht
Unsere im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwälte und auch Herr Rechtsanwalt Gramsamer als Fachanwalt für Verkehrsrecht helfen Ihnen hier bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Abschleppkosten, den konkreten Reparaturkosten (lassen Sie sich nicht durch unzulässige Abzüge der Versicherungen verunsichern), Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten oder auch Wertminderung. Beim unverschuldeten Unfall empfehlen wir von vorneherein, sofern die Bagatellgrenze nach grober Schätzung überschritten wird, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Auch für den Fall der sogenannten fiktiven Abrechnung, also Abrechnung ohne Reparatur, stehen Ihnen in der Regel deutlich mehr Ansprüche zu, als die Versicherer in ihren Abrechnungsschreiben unter Vorlage von Prüfberichten behaupten. Hier werden nicht die tatsächlichen Ansprüche abgerechnet, sondern nur das, was die Versicherung vorgibt. Das ist aber nicht das rechtlich zulässige, sondern das von der Versicherung gewünschte Ersparte. Wir empfehlen nach einem Unfallereignis immer und sofort den Anwalt hinzuzuziehen, dann sind Sie von Anfang an in den besten Händen für Ihre Schadenersatzansprüche.
Klarheit zu den Rechtsanwaltskosten:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. 20.10.2019 (VI ZR 45/19) festgestellt, dass es jedenfalls im Hinblick auf die Schadenhöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall mehr gibt.
„Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen dem Geschädigten und den in der Regel hochspezialisierten Rechtsabteilung der Haftpflichtversicherung nicht selten um einzelne Beträge -wie auch vorliegend- bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird.“
Deshalb darf auch der erfahrene Geschädigte trotz Eindeutigkeit des Haftungsgrundes einen Rechtsanwalt beauftragen, da selbst die Eindeutigkeit des Haftungsgrundes aus den eben gesagten Gründen nicht zu einem einfach gelagerten Unfall führt. Die Rechtsanwaltskosten sind daher erforderlich, bei einem unverschuldeten Unfall darf daher stets ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Selbst bei einem mitverschuldeten Unfall ist es sinnvoll, sich anwaltliche Hilfe zu holen, denn die Abrechnung nach dem Quotenvorrecht unter Einbeziehung des Vollkaskoversicherers führt selbst bei einer anteiligen Mithaftung stets für den Geschädigten zu einem wirtschaftlich guten Ergebnis, sodass selbst die Sachverständigenkosten und die Selbstbeteiligung in der Regel in voller Höhe zur Erstattung kommen.
Unsere Rechtsanwälte im Bereich Verkehrsrecht
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht
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