Unsere Kompetenzen im Erbrecht
Als Rechtsanwälte für Erbrecht sind wir spezialisiert auf sämtliche Rechtsfragen, die mit dem Thema Erben und Vererben einhergehen. Dabei kommen unseren Mandanten jahrzehntelange Erfahrung, stete fachliche Fortbildung und die Qualität des Wissens in einer großen Kanzlei zu Gute.
Besonders im Erbrecht gilt es, nicht nur den rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern dabei den Faktor "Mensch & Familie" zu berücksichtigen, um nachhaltige Lösungen zu erzielen.
Sind sämtliche Möglichkeiten für eine außergerichtliche Einigung ausgereizt, setzen wir Ihre Interessen vor den Nachlassgerichten und Zivilgerichten durch. Chancen und Risiken beraten wir intensiv vorab.
Fachanwalt für Erbrecht
In der Regel erhalten Sie bei uns einen Termin zur persönlichen Besprechung innerhalb weniger Tage, auf Wunsch auch gerne als Telefontermin oder über Videotelefonie.
Die Bearbeitung Ihres Mandats richtet sich stets nach Ihren Interessen und Wünschen. Wir beraten Sie umfassend und verständlich, Ihr Anliegen wird zeitnah und professionell bearbeitet.
Unsere Leistungen für Sie
Testament
Beratung & Gestaltung von Testamenten & Erbverträgen
Vermächtnisse, Auflagen & Teilungsanordnung
Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
Gemeinschaftliches Ehegattentestament / Berliner Testament
Vorerbschaft & Nacherbschaft
Behindertentestament / Minderjährigentestament
Testamentsvollstreckung
Beratung & Gestaltung von Eheverträge
Erbengemeinschaft
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Teilungsanordnung
Erbteilskauf und -verkauf
Erbteilung
Teilungsversteigerung
Abschichtung von Erbteilen
Auskunftsrechte
Nachlassinsolvenz/Dürftigkeit
Pflichtteil
Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Auskunftsrechte
Umfassende Vermögensrecherche
Kontrolle von Verkehrswertgutachten
Pflichtteilsverzicht
Erbrechtliche Verfahren
Erbscheinsverfahren
Pflichtteilsklage
Erbenfeststellungsklage
Grundbuchverfahren
Erbauseinandersetzungsklage/Erbteilungsklage
Teilungsversteigerung
Testamentsanfechtung
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Ausnutzung von Steuerfreibeträgen
Vorweggenommene Erbfolge
Errichtung eines Testaments
Güterstandsschaukel
Notfallvorsorge
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Unternehmervollmacht
Vorweggenommene Erbfolge
Übertragung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen
Beratung zu Erbschaft- und Schenkungsteuer
Konfliktvorsorge/Störfallvorsorge
Nießbrauch, Wohnrecht & Leibrente
Teilungserklärung
Absicherung des Übergebers und des Übernehmers
Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch
Beratung und Gestaltung von Eheverträgen
Testamentsvollstreckung
Streitvermeidung durch Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Entlastung der Erben
Zuverlässige Erfüllung der testamentarischen Anordnungen
Erfüllung von Pflichtteils, Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen
Sicherung des Nachlassvermögens für folgende Generationen
Erbschaftsteuererklärung
Behindertentestament / Minderjährigentestament
Unternehmensnachfolge
Übergabeverträge
Prüfung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen
Notfallvorsorge
Gründung von Familiengesellschaften (Familienpool)
Geordnete Übergabe des Unternehmensvermögens
Unsere Rechtsanwälte im Bereich Erbrecht
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht
Antwort vom Fachanwalt:
Das kommt darauf an. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. In den seltensten Fällen aber entspricht die gesetzliche Erbfolge den Wünschen der Testierenden. Die gesetzliche Erbfolge ist nur dann das Mittel der Wahl, wenn Ihnen wirklich vollumfänglich bewusst ist, was die gesetzliche Erbfolge, die Bestattungsregelungen und ihre Pflichtteilsergänzungsregelungen mit sich bringen.
Die gesetzliche Erbfolge hat in vielen Kostellationen den entscheidenden Nachteil, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, die zahlreiche gravierende Folgeprobleme nach sich ziehen kann, die eigentlich vermieden werden sollen.
Oft wird irrtümlich davon ausgegangen, dass man gar nicht so viel regeln kann. Wenn wir aber unsere Mandanten zu dem großen Instrumentenkoffer des Erbrechts beraten und aufzeigen, was möglich ist, stellt sich meist heraus, dass doch individuelle Wünsche bestehen, insbesondere die Streitvermeidung und das Eingehen auf familiäre und persönliche Besonderheiten. Wer umsichtig ist, zieht das mit bei der Errichtung seines Testaments in Betracht.
Für eine Nachfolgeplanung ist es übrigens nie zu früh. Denn z.B. mit dem Vorhandensein eines Lebensgefährten, den man absichern möchte, mit einer Heirat oder der Geburt eigener Kinder kann und sollte die eigene Nachfolgeplanung stets der jeweiligen Lebenssituation angepasst oder neu überprüft werden.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen.
Typischer Anlass für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind:
- das Vorhandensein Immobilienvermögen oder von größerem Geldvermögen,
- die Vermeidung von Streit in der Erbengemeinschaft oder auch gegenüber Pflichtteilsberechtigten
- die Überforderung von (Voll-)Erben, Vorerben, Nacherben oder Vermächtnisnehmern durch den Erhalt oder die Abwicklung von Nachlassvermögen, insbesondere bei großer beruflicher oder familiärerAuslastung, bei Unerfahrenheit in rechtlichen und geschäftlichen Dingen sowie bei emotionaler und psychischer Belastung; der Testamentsvollstrecker besorgt auch die Erbschaftsteuererklärung für die Erben,
- die Behinderung eines Abkömmlings, der staatliche Leistungen bezieht, und der Wunsch, dass der Staat keinen Zugriff auf Nachlasswerte erhält,
- die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung (Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen, Teilungsanordnungen) und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses,
- der Erhalt von Nachlassvermögen für weitere Generationen, z.B. im Falle der Vor- und Nacherbschaft,
- die Betreuung und Verwaltung von Nachlassvermögen schützenswerte Erben, z.B. bei Minderjährigkeit oder bei "persönlicher Unreife".
Der wichtigste Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker ist der Wunsch, dass das Erbe zügig, professionell, unter Vermeidung von Streit, zur Entlastung von Erben und zur Sicherung von Nachlassvermögen erfolgt.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Auch hier kommt es auf Ihre individuelle Vermögens- und Familiensituation an. Wenn es aber etwas zu verteilen gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Ihrem Tod oder dem Tod Ihres Ehegatten Streit geben könnte, spricht viel dafür bereits zu Lebzeiten den künftigen Nachzulass (jedenfalls zum Teil) zu regeln.
Es gibt zahlreiche Gründe für die vorweggenommene Erbfolge:
- Vermeidung von Streit in der Familie, insbesondere zugunsten des überlebenden Ehegatten und auch später zwischen den Kindern und Enkeln
- Vermögensübertragung gegen lebzeitige Abfindung von Pflichtteilsansprüchen
- Möglichkeiten zum Erhalt von Vermögensgegenständen in einer Hand, z.B. in der nächsten Generation
- Finanzielle Unterstützung Ihrer Angehörigen durch lebzeitige Zuwendungen
- Hierdurch Sicherung der Bindung der Angehörigen zu Ihnen, aber ggf. Verlust von Einflussnahme
- bei schrittweiser Übertragung können Sie beobachten, wie der Beschenkte mit Ihrer Zuwendung umgeht
- Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Möglichkeit zur Regelung einer Zusatzversorgung für Sie, z.B. durch eine Rente
- Ausnutzung von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorteilen
- insbesondere bei der (geordneten) Unternehmensnachfolge müssen Gesellschaftsvertrag, Testament, Vollmachten auf den Tod des Unternehmers/Gesellschafters angepasst sein.
Im Regelfall wird Vermögen nicht bedingungslos übertragen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie für einen Störfall vorgesorgt werden kann, z.B. wenn der Beschenkte vor Ihnen versterben sollte oder Sie verarmen.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Grundsätzlich steht Ihrem Kind der Pflichtteil an Ihrem Nachlass zu. Der Pflichtteil ist dabei die gesetzliche Mindestbeteiligung, die sogar Verfassungsrang genießt.
Gleichwohl gibt es zahlreiche (rechtlich zulässige) Instrumente im Erbrecht, wie der Pflichtteilteil Ihres Kindes dem Wert nach (sogar bis auf Null) geschmälert werden kann oder aber Anreize gesetzt werden, dass Ihr Kind den Pflichtteil nicht oder erst später geltend macht.
Welche der vielen Möglichkeiten in Ihrem Fall in Betracht kommen, hängt ab von zahlreichen Faktoren:
- dem Faktor Zeit (sowohl rückblickend als auch in die Zukunft gerichtet),
- Ihren konkreten finanziellen Verhältnissen,
- der Struktur Ihres Vermögens,
- Ihrer konkreten familiären Konstellation mit ihren menschlichen Nebenwirkungen,
- bereits getätigten oder noch geplanten Schenkungen,
- etc.
All diese Punkte spielen bei der Nachfolgeplanung immer eine Rolle, insbesondere aber wenn der Pflichtteil für einen Pflichtteilsberechtigten möglichst gering ausfallen soll.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
Antwort vom Fachanwalt:
Da können wir nur sagen: hoffentlich brauchen Sie nie eine Patientenverfügung, erst recht nicht als junger Erwachsener! Allerdings ist auch nicht vorhersehbar, ob oder wann Sie in eine Situation geraten, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen über Ihre Behandlungen auszudrücken (z.B. im Koma). Weder Ihre Eltern noch Ihr Partner sind rechtlich zu einer Entscheidung darüber befugt. Hier Vorsorge zu treffen und einen vertrauten Menschen bewusst damit zu betrauen, dass Ihre Wünsche und Anweisungen für eine solche Ausnahmesituation befolgt werden, halten wir für unabdingbar.
Mit der Befassung des Themenkomplexes Patientenverfügung kann man also nicht früh genug beginnen.
Meist entscheiden sich unsere Mandanten auch dazu, ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu kombinieren. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, wer sich um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmert bzw. kümmern darf und im Falle der Anordnung einer Betreuung auch – statt eines Betreuers, zu dem Sie keinerlei Bezug haben – Ihre Betreuung übernimmt.
Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!
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