Erbrecht

"Ein 'Schema F' gibt es im Erbrecht nicht – jede Nachfolgeplanung erfordert eine maßgeschneiderte Lösung, bei der stets rechtliche, wirtschaftliche, familiäre und menschliche Aspekte ganzheitlich und empathisch einzubeziehen sind."

Rüdiger Danowski, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht

Unsere Kompetenzen im Erbrecht

Als Rechtsanwälte für Erbrecht sind wir spezialisiert auf sämtliche Rechtsfragen, die mit dem Thema Erben und Vererben einhergehen. Dabei kommen unseren Mandanten jahrzehntelange Erfahrung, stete fachliche Fortbildung und die Qualität des Wissens in einer großen Kanzlei zu Gute.

Besonders im Erbrecht gilt es, nicht nur den rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern dabei den Faktor "Mensch & Familie" zu berücksichtigen, um nachhaltige Lösungen zu erzielen.

Sind sämtliche Möglichkeiten für eine außergerichtliche Einigung ausgereizt, setzen wir Ihre Interessen vor den Nachlassgerichten und Zivilgerichten durch. Chancen und Risiken beraten wir intensiv vorab.

Fachanwalt für Erbrecht

In der Regel erhalten Sie bei uns einen Termin zur persönlichen Besprechung innerhalb weniger Tage, auf Wunsch auch gerne als Telefontermin oder über Videotelefonie.

Die Bearbeitung Ihres Mandats richtet sich stets nach Ihren Interessen und Wünschen. Wir beraten Sie umfassend und verständlich, Ihr Anliegen wird zeitnah und professionell bearbeitet.

Rechtsanwalt Rüdiger Danowski, LL.M. und Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt Georg Käpplinger, Fachanwalt für Familienrecht

Unsere Leistungen für Sie

Testament

Beratung & Gestaltung von Testamenten & Erbverträgen

Vermächtnisse, Auflagen & Teilungsanordnung

Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

Gemeinschaftliches Ehegattentestament / Berliner Testament

Vorerbschaft & Nacherbschaft

Behindertentestament / Minderjährigentestament

Testamentsvollstreckung

Beratung & Gestaltung von Eheverträge

Erbengemeinschaft

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Teilungsanordnung

Erbteilskauf und -verkauf

Erbteilung

Teilungsversteigerung

Abschichtung von Erbteilen

Auskunftsrechte

Nachlassinsolvenz/Dürftigkeit

Pflichtteil

Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Auskunftsrechte

Umfassende Vermögensrecherche

Kontrolle von Verkehrswertgutachten

Pflichtteilsverzicht

Erbrechtliche Verfahren

Erbscheinsverfahren

Pflichtteilsklage

Erbenfeststellungsklage

Grundbuchverfahren

Erbauseinandersetzungsklage/Erbteilungsklage

Teilungsversteigerung

Testamentsanfechtung

Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Ausnutzung von Steuerfreibeträgen

Vorweggenommene Erbfolge

Errichtung eines Testaments

Güterstandsschaukel

Notfallvorsorge

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

Unternehmervollmacht

Vorweggenommene Erbfolge

Übertragung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen

Beratung zu Erbschaft- und Schenkungsteuer

Konfliktvorsorge/Störfallvorsorge

Nießbrauch, Wohnrecht & Leibrente

Teilungserklärung

Absicherung des Übergebers und des Übernehmers

Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch

Beratung und Gestaltung von Eheverträgen

 

Testamentsvollstreckung

Streitvermeidung durch Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Entlastung der Erben

Zuverlässige Erfüllung der testamentarischen Anordnungen

Erfüllung von Pflichtteils, Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen

Sicherung des Nachlassvermögens für folgende Generationen

Erbschaftsteuererklärung

Behindertentestament / Minderjährigentestament

 

Unternehmensnachfolge

Übergabeverträge

Prüfung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen

Notfallvorsorge

Gründung von Familiengesellschaften (Familienpool)

Geordnete Übergabe des Unternehmensvermögens

Unsere Rechtsanwälte im Bereich Erbrecht

Rüdiger Danowski, LL.M
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Georg Käpplinger Porträt

Georg Käpplinger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

#1 Brauche ich überhaupt ein Testament?

Antwort vom Fachanwalt:

Das kommt darauf an. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. In den seltensten Fällen aber entspricht die gesetzliche Erbfolge den Wünschen der Testierenden. Die gesetzliche Erbfolge ist nur dann das Mittel der Wahl, wenn Ihnen wirklich vollumfänglich bewusst ist, was die gesetzliche Erbfolge, die Bestattungsregelungen und ihre Pflichtteilsergänzungsregelungen mit sich bringen.

Die gesetzliche Erbfolge hat in vielen Kostellationen den entscheidenden Nachteil, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, die zahlreiche gravierende Folgeprobleme nach sich ziehen kann, die eigentlich vermieden werden sollen.

Oft wird irrtümlich davon ausgegangen, dass man gar nicht so viel regeln kann. Wenn wir aber unsere Mandanten zu dem großen Instrumentenkoffer des Erbrechts beraten und aufzeigen, was möglich ist, stellt sich meist heraus, dass doch individuelle Wünsche bestehen, insbesondere die Streitvermeidung und das Eingehen auf familiäre und persönliche Besonderheiten. Wer umsichtig ist, zieht das mit bei der Errichtung seines Testaments in Betracht.

Für eine Nachfolgeplanung ist es übrigens nie zu früh. Denn z.B. mit dem Vorhandensein eines Lebensgefährten, den man absichern möchte, mit einer Heirat oder der Geburt eigener Kinder kann und sollte die eigene Nachfolgeplanung stets der jeweiligen Lebenssituation angepasst oder neu überprüft werden.

Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!

#2 Soll ich in meinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen?

Antwort vom Fachanwalt:

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen.

Typischer Anlass für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind:

  • das Vorhandensein Immobilienvermögen oder von größerem Geldvermögen,
  • die Vermeidung von Streit in der Erbengemeinschaft oder auch gegenüber Pflichtteilsberechtigten
  • die Überforderung von (Voll-)Erben, Vorerben, Nacherben oder Vermächtnisnehmern durch den Erhalt oder die Abwicklung von Nachlassvermögen, insbesondere bei großer beruflicher oder familiärerAuslastung, bei Unerfahrenheit in rechtlichen und geschäftlichen Dingen sowie bei emotionaler und psychischer Belastung; der Testamentsvollstrecker besorgt auch die Erbschaftsteuererklärung für die Erben,
  • die Behinderung eines Abkömmlings, der staatliche Leistungen bezieht, und der Wunsch, dass der Staat keinen Zugriff auf Nachlasswerte erhält,
  • die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung (Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen, Teilungsanordnungen) und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses,
  • der Erhalt von Nachlassvermögen für weitere Generationen, z.B. im Falle der Vor- und Nacherbschaft,
  • die Betreuung und Verwaltung von Nachlassvermögen schützenswerte Erben, z.B. bei Minderjährigkeit oder bei "persönlicher Unreife".

Der wichtigste Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker ist der Wunsch, dass das Erbe zügig, professionell, unter Vermeidung von Streit, zur Entlastung von Erben und zur Sicherung von Nachlassvermögen erfolgt.

Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!

#3 Soll ich im Wege der vorgenommenen Erbfolge schon zu Lebzeiten mein Vermögen übergeben?

Antwort vom Fachanwalt:

Auch hier kommt es auf Ihre individuelle Vermögens- und Familiensituation an. Wenn es aber etwas zu verteilen gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Ihrem Tod oder dem Tod Ihres Ehegatten Streit geben könnte, spricht viel dafür bereits zu Lebzeiten den künftigen Nachzulass (jedenfalls zum Teil) zu regeln.

Es gibt zahlreiche Gründe für die vorweggenommene Erbfolge:

  • Vermeidung von Streit in der Familie, insbesondere zugunsten des überlebenden Ehegatten und auch später zwischen den Kindern und Enkeln
  • Vermögensübertragung gegen lebzeitige Abfindung von Pflichtteilsansprüchen
  • Möglichkeiten zum Erhalt von Vermögensgegenständen in einer Hand, z.B. in der nächsten Generation
  • Finanzielle Unterstützung Ihrer Angehörigen durch lebzeitige Zuwendungen
  • Hierdurch Sicherung der Bindung der Angehörigen zu Ihnen, aber ggf. Verlust von Einflussnahme
  • bei schrittweiser Übertragung können Sie beobachten, wie der Beschenkte mit Ihrer Zuwendung umgeht
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Möglichkeit zur Regelung einer Zusatzversorgung für Sie, z.B. durch eine Rente
  • Ausnutzung von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorteilen
  • insbesondere bei der (geordneten) Unternehmensnachfolge müssen Gesellschaftsvertrag, Testament, Vollmachten auf den Tod des Unternehmers/Gesellschafters angepasst sein.

Im Regelfall wird Vermögen nicht bedingungslos übertragen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie für einen Störfall vorgesorgt werden kann, z.B. wenn der Beschenkte vor Ihnen versterben sollte oder Sie verarmen.

Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!

#4 Kann ich verhindern, dass mein Kind seinen Pflichtteil bekommt?

Antwort vom Fachanwalt:

Grundsätzlich steht Ihrem Kind der Pflichtteil an Ihrem Nachlass zu. Der Pflichtteil ist dabei die gesetzliche Mindestbeteiligung, die sogar Verfassungsrang genießt.

Gleichwohl gibt es zahlreiche (rechtlich zulässige) Instrumente im Erbrecht, wie der Pflichtteilteil Ihres Kindes dem Wert nach (sogar bis auf Null) geschmälert werden kann oder aber Anreize gesetzt werden, dass Ihr Kind den Pflichtteil nicht oder erst später geltend macht.

Welche der vielen Möglichkeiten in Ihrem Fall in Betracht kommen, hängt ab von zahlreichen Faktoren:

  • dem Faktor Zeit (sowohl rückblickend als auch in die Zukunft gerichtet),
  • Ihren konkreten finanziellen Verhältnissen,
  • der Struktur Ihres Vermögens,
  • Ihrer konkreten familiären Konstellation mit ihren menschlichen Nebenwirkungen,
  • bereits getätigten oder noch geplanten Schenkungen,
  • etc.

All diese Punkte spielen bei der Nachfolgeplanung immer eine Rolle, insbesondere aber wenn der Pflichtteil für einen Pflichtteilsberechtigten möglichst gering ausfallen soll.

Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!

#5 Ich bin noch jung - brauche ich trotzdem schon eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Antwort vom Fachanwalt:

Da können wir nur sagen: hoffentlich brauchen Sie nie eine Patientenverfügung, erst recht nicht als junger Erwachsener! Allerdings ist auch nicht vorhersehbar, ob oder wann Sie in eine Situation geraten, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen über Ihre Behandlungen auszudrücken (z.B. im Koma). Weder Ihre Eltern noch Ihr Partner sind rechtlich zu einer Entscheidung darüber befugt. Hier Vorsorge zu treffen und einen vertrauten Menschen bewusst damit zu betrauen, dass Ihre Wünsche und Anweisungen für eine solche Ausnahmesituation befolgt werden, halten wir für unabdingbar.

Mit der Befassung des Themenkomplexes Patientenverfügung kann man also nicht früh genug beginnen.

Meist entscheiden sich unsere Mandanten auch dazu, ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu kombinieren. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, wer sich um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmert bzw. kümmern darf und im Falle der Anordnung einer Betreuung auch – statt eines Betreuers, zu dem Sie keinerlei Bezug haben – Ihre Betreuung übernimmt.

Die Behandlung dieser Frage an hiesiger Stelle stellt lediglich eine allgemeine Einführung zum Thema, jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist soweit ausgeschlossen. Wie auch sonst ist Ihr Fall individuell und umfassend auszuleuchten und zu beraten. Hierfür wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Termins an unser Sekretariat. Wir freuen uns auf Sie!

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