
BGH 20.10.2009 VI ZR 53/09 Unfallschaden: Stundenverrechnungsätze der Fachwerkstatt bei fiktiver Schadenabrechnung
Der VI. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt
AG Ansbach vom 28.12.2007
Neben dem Selbstbehalt, dem Minderwert und den Sachverständigenkosten sind auch die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung quotenbevorrechtigt.
Der Verkehrsanwalt (Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins) 2008 Seite 79, mitgeteilt von RA Gramsamer, Ansbach.
AG Ansbach vom 28.09.2006
Die anwaltliche Tätigkeit bei der Unfallregulierung ist umfangreich und rechtfertigt eine Geschäftsgebühr von 1,8, wenn der Vertreter des Geschädigten an einer von der Versicherung initiierten Begutachtung des Fahrzeugs teilnimmt (Anwaltsblatt 2006 Seite 857, mitgeteilt von RA Gramsamer, Ansbach)
Landgericht Ansbach Urteil vom 26.02.2001
Der Geschädigte darf auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Die fiktiven Reparaturkosten sind nicht durch eine Differenzberechnung zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält, auch dann, wenn eine Teil- oder Billigreparatur durchgeführt wird.
DAR, Deutsches Autorecht 2001 Seite 367 (mitgeteilt von RA Gramsamer, Ansbach)
Landgericht Ansbach 05.03.1997
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NJW 1997 Seite 2688 f (mitgeteilt von RA Gramsamer, Ansbach)
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