Rechtsanwalt Insolvenzrecht Ansbach

"Die Krise als Chance für einen Neubeginn zu sehen. Ich würde gerne versuchen, Ihnen das zu vermitteln."

Michael Held, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Unsere Kompetenzen im Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Michael Held wird seit dem Jahr 2005 regelmäßig zum Insolvenzverwalter bestellt. Seit dem Jahr 2010 ist er auch Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Michael Held verfügt über umfangreiche Erfahrung, die es ihm ermöglicht, Sie zu insolvenzrechtlichen Fragen zu beraten.

Rechtsanwalt Michael Held, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht

Unsere Kompetenzen im Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Michael Held wird seit dem Jahr 2005 regelmäßig zum Insolvenzverwalter bestellt. Seit dem Jahr 2010 ist er auch Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Michael Held verfügt über umfangreiche Erfahrung, die es ihm ermöglicht, Sie zu insolvenzrechtlichen Fragen zu beraten.

Unsere Leistungen im Insolvenzrecht

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Beratung in der Krise

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Forderungen gegen die Insolvenzmasse

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Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

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Stellung von Insolvenzanträgen

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Prüfung der Insolvenzantragspflicht

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Insolvenzgeld für Arbeitnehmer

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Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen

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Insolvenzanfechtung

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Verteidigung gegen sonstige durch Insolvenzverwalter geltend gemachte Ansprüche

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Abwehr von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung

Unser Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Michael Held

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Grundlagen des Insolvenzrechts

Was ist das Insolvenzrecht?

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 der Insolvenzordnung).

Die häufigsten Rechtsfragen im Insolvenzrecht

1. Was bezweckt das Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Zudem gibt es natürlichen Personen (Menschen) die Gelegenheit, sich auch von den Verbindlichkeiten zu befreien, die über das Insolvenzverfahren nicht (vollständig) erfüllt werden (Restschuldbefreiung).

2. Wer ist insolvenzfähig?

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. Ein Insolvenzverfahren kann ferner über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) und nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 InsO über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird, eröffnet werden (vgl. § 1 der Insolvenzordnung).

3. Wer muss einen Insolvenzantrag stellen/ist insolvenzantragspflichtig?

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung).

4. Gibt es für natürliche Personen auch eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags hinsichtlich des eigenen Vermögens?

Nein

5. Kann auch ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrens über das Vermögen seines Schuldners stellen?

Ja, der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Den Antrag eines Gläubigers bezeichnet man in Abgrenzung zum Eigenantrag des Schuldners als Fremdantrag.

6. Gibt es verschiedene Insolvenzverfahren?

Ja, insbesondere unterscheidet man zwischen Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und ehemals Selbständige unter gewissen Voraussetzungen und dem Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen, die nie selbständig waren oder früher selbständig waren, ohne dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens bei früherer selbständiger Tätigkeit vorliegen.

7. Muss man vor dem Insolvenzantrag versuchen, sich mit seinen Gläubigern zu einigen?

Ein Regelinsolvenzantrag kann ohne vorherigen Einigungsversuch gestellt werden. Ein Verbraucherinsolvenzantrag ist jedoch nur zulässig, wenn zuvor ein sogenannter Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durchgeführt wurde.

8. Kann der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung über einen Anwalt durchgeführt werden?

Ja, Anwälte sind, wie auch staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, hierzu berechtigt.

9. Entstehen für die Durchführung des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch einen Rechtsanwalt Kosten?

Ja, es entstehen Kosten in vom Einzelfall abhängiger Höhe. Schuldner können mit dem Ziel der Kostenübernahme durch den Staat versuchen, hierfür einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim für sie zuständigen Amtsgericht zu erhalten.

Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Personen, die noch nie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart. Sie können nicht erfolgversprechend einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen.

Das Gleiche gilt unter gewissen Voraussetzungen (grundsätzlich: weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen) für Personen, deren selbständige Tätigkeit bereits beendet ist.

Diese Personen müssen, damit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, zuvor einen sogenannten Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durchführt.

Dieser Schuldenbereinigungsversuch darf nur von einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie zum Beispiel einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.

Ziel des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist es, durch eine Einigung (einen Vergleich) mit allen Gläubigern das Insolvenzverfahren zu vermeiden und die Schulden außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu erledigen.

Erst wenn der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gescheitert ist, kann erfolgsversprechend Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Teilweise wird für die Anwaltskosten bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung Beratungshilfe gewährt.

Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie für die insoweit anfallenden Anwaltskosten nicht selbst aufkommen können oder wollen, vor unserer Mandatierung beim für Sie zuständigen Amtsgericht nachzufragen, ob Ihnen für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung Beratungshilfe gewährt wird und ggf. einen entsprechenden sog. Berechtigungsschein zu beantragen.

Restschuldbefreiung

Das Hauptziel der allermeisten natürlichen Personen, die sich für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens entscheiden, ist, die sog. Restschuldbefreiung zu erhalten.

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist vom Schuldner selbst zu stellen. Der Antrag wird üblicherweise mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden. Dem Antrag eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle laufende Bezüge für die Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten werden. Die Dauer der Abtretungsfrist beläuft sich seit der letzten Gesetzesreform auf nur noch drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Erfahrungsgemäß erlangen die allermeisten Schuldner, die ein Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung beantragen, diese auch.

Die Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass die Insolvenzgläubiger Forderungen, die nicht bereits durch die Zahlungen während des Insolvenzverfahrens erloschen sind, nicht mehr durchsetzen können. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).

Fallstricke und typische Fehler im Insolvenzrecht

Beachten Sie, insbesondere als Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), die Insolvenzantragspflicht.

Für natürliche Personen gibt es hinsichtlich ihres eigenen Vermögens keine Insolvenzantragspflicht, für juristische Personen aber sehr wohl.

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO).

Die Verletzungen der Insolvenzantragspflicht kann gravierende Folgen haben. Sie ist gem. § 15a Abs. 4 InsO strafbar:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder

2. nicht richtig stellt.

Zudem kann die Verletzung der Insolvenzantragspflicht sehr teuer werden.

Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die nach dem Eintritt der Insolvenzantragspflicht geleistet wurden, können unter Umständen durch denjenigen, der die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, zu erstatten sein (vgl. § 15b InsO).

Das Insolvenzrecht und seine Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten

Wie dargelegt, kann die Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten strafbar sein. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie sich hinsichtlich Ihrer insolvenzrechtliche Pflichten unsicher sind.

Das Insolvenzrecht hat auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, beispielsweise das Arbeitsrecht. So kann ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers fortbestehendes Arbeitsverhältnis gemäß § 113 der Insolvenzordnung von beiden Seiten ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung mit Anerkennungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Auch im Mietrecht können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens andere Kündigungsfristen gelten: Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 109 Abs. 1 S. 1, 2 InsO).

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine allgemeine Einführung ist und nur ein Auszug von Möglichkeiten, jedoch keine spezifische rechtliche Beratung darstellt. Für konkrete Fragen und individuelle Anliegen empfehlen wir die Konsultation eines Anwalts für Insolvenzrecht in Ansbach.

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DR. DANOWSKI, PIERETH & PARTNER
Rechtsanwälte mbB

Kanzlei im Platen-Palais
Promenade 14
91522 Ansbach

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